Bundesarbeitsgericht, Beschluß v. 23.11.1993 - 1 ABR 34/93: Führt der Arbeitgeber einseitig eine Vergütungsordnung ein, die er längere Zeit anwendet, handelt es sich um eine betriebliche Übung, die der Wirkung nach einem Tarifvertrag gleich kommt. Infolgedessen stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte bei der Ein- und Umgruppierung zu.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Mitbestimmung bei der Eingruppierung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung der Betriebsratsrechte auch bei einseitig eingeführter Vergütungsordnung



    Erschienen in:

    Betrieb ; 47 , 31 ; 1575-1576


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1994


    Format / Umfang :

    2 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch