Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.7.1993 - 2 AZR 90/93: Hält der Arbeitgeber einen bestimmten Kenntnisstand für ausreichend, um eine fristlose Verdachtskündigung auszusprechen, so muß die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen, nachdem der Kenntnisstand erlangt ist. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eigene Ermittlungen nach einem Anfangsverdacht, muß er diese zügig durchführen und danach die Zwei-Wochen-Frist einhalten.
Verdachtskündigung: Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen
Betrieb ; 47 , 3 ; 146-147
1994-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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