Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4.5.1994 - 4 AZR 445/93: Voraussetzung für Überstundenvergütung ist die Leistung von Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus, deren Anordnung oder Entgegennahme als betriebsnotwendig erfolgt ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Leitungspositionen ohne feste Arbeitszeiten, wenn vereinbart ist, daß der Arbeitnehmer durch entsprechende Gestaltung seines Arbeitsablaufs Überstunden abfeiert. Ein allgemeiner Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht, wenn die Möglichkeit zum Freizeitausgleich besteht.
Mehrarbeitsvergütung eines Arbeitnehmers in Leitungsposition
Betrieb ; 47 , 47 ; 2398-2399
1994-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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