BAG GS, Beschl. vom 27.9.94 - GS 1/89 (A): Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Beschäftigten veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
Haftung des Arbeitnehmers - Abkehr von der gefahrgeneigten Arbeit
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 11 , 23 ; 1083-1086
1994-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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