BGH, Beschl. v. 21.9.1993 - GmS - OBG 1/93: Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sollen für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. Dieser so vom Großen Senat des BAG vertretenen Rechtsansicht hat sich der VI. Zivilsenat des BGH im Ergebnis angeschlossen. Dennoch ist die Gefahrgeneigtheit der Arbeit für die Gewichtung der Abwägungsfaktoren im Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB von Bedeutung.
Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers auch bei nicht gefahrgeneigter Arbeit
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 11 , 6 ; 270-271
1994-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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