Im Rahmen der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wurde im Jahr 2011 in dessen § 1 der Satz eingefügt, dass die Überlassung der Arbeitnehmer an den Entleiher "vorübergehend" erfolge. Das hat verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen, die inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt haben. Der Autor legt die europäische Leiharbeitsrichtlinie und das deutsche AÜG aus und kommt zu dem Schluss, dass sich das Gebot der "vorübergehenden" Beschäftigung nur auf den Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz bezieht, so dass ein (vorübergehender) Einsatz von Leiharbeitskräften auf Dauerarbeitsplätzen zulässig bleibt. Weiterhin untersucht er, was in zeitlicher Hinsicht unter "vorübergehend" zu verstehen ist, betont jedoch, dass der Gesetzgeber bewusst keine starre zeitliche Grenze festgelegt habe. Abschließend werden die Rechtsfolgen einer nicht nur "vorübergehenden" Beschäftigung von Leiharbeitnehmern dargestellt.
Was bedeutet "vorübergehend"? - Die neue Grundsatzfrage des deutschen Arbeitsrecht
Der Betrieb ; 66 , 48 ; 2740-2744
2013-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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