Da das Bundesarbeitsgericht 2012 entschieden hat, dass die Tarifgemeinschaft CGZP nicht tariffähig ist und die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge keine Wirkung entfalten, hätte den danach entlohnten Leiharbeitnehmern dasselbe Entgelt zugestanden wie der Stammbelegschaft. Auf diesen Differenzbetrag sind auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, für die grundsätzlich neben dem Verleiher (der Zeitarbeitsfirma) auch der Entleiher als Bürge haftet. Werden gegen den Entleiher Nachforderungen geltend gemacht, so kann er zunächst alle Einwendungen erheben, die auch dem Hauptschuldner, also dem Verleiher, zustehen (z. B. Sperrwirkungen von Prüfbescheiden, Vertrauensschutz oder Verjährung). Außerdem kann er eigene Einwendungen wie das Fehlen eines ordnungsgemäßen Haftungsbescheids erheben oder argumentieren, dass die Bürgenhaftung nicht für eine derartige Fallgestaltung gedacht gewesen sei. Abschließend wird das nach Erhalt eines Haftungsbescheids zu durchlaufende Verfahren erläutert.


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    Titel :

    Entleiherhaftung für Sozialversicherungsbeiträge nach dem Einsatz von CGZP-Tarifbeschäftigten


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 66 , 16 ; 874-878


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2013


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch