Die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens erteilte Abmahnung enthält personenbezogene Daten. Das bedeutet, dass die Ermittlung der entsprechenden Tatsachen eine Erhebung, die Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte eine Verarbeitung und die Übermittlung der Abmahnung an den Arbeitnehmer, den Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung eine Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) darstellt. Diese Maßnahmen sind gemäß § 32 BDSG zulässig, wenn sie für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen und z. B. für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sind, was unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen zu entscheiden ist. Der vorliegende Beitrag untersucht, was dies für die einzelnen Maßnahmen bedeutet und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer oder der Betriebsrat das Recht haben, die Personalakte einzusehen, um festzustellen, ob darin Abmahnungen enthalten sind.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Abmahnung und Datenschutz


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 65 , 26/27 ; 1508-1512


    Erscheinungsdatum :

    2012-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung

    Bährle, Ralph Jürgen | IuD Bahn | 2003


    Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung

    Kania, Thoma | IuD Bahn | 1996


    Nebentätigkeit und Abmahnung

    Kappe, Karl-Heinz / Aabadi, Rachid | IuD Bahn | 2003


    Abmahnung im Arbeitsrecht

    Hartmann, Jen | IuD Bahn | 2002


    Abmahnung war wettbewerbswidrig

    British Library Online Contents | 2007