Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die betriebliche Alterversorgung (BetrAVG) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre zu überprüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrenten vorzunehmen ist. Der vorliegende Beitrag erläutert die Grundlagen dieser Anpassung, nämlich den genauen Prüfungstermin und -zeitraum sowie die Vorgehensweise (Erhöhung der Betriebsrenten um die Teuerungsrate, sofern nicht der Nettolohnanstieg vergleichbarer Arbeitnehmer geringer ausgefallen ist). Vor diesem Hintergrund stellen die Autoren die Entwicklung der Teuerungsrate in den vergangenen drei Jahren dar und geben dabei auch die Monatsindexwerte an, die bei einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Rentenbeginn benötigt werden. Weiterhin geben sie Hinweise zur Errechnung des Nettolohnanstiegs aus der Bruttolohnentwicklung und erläutern, unter welchen Voraussetzungen die Rentenanpassung zunächst unterlassen und später nachgeholt werden kann.
Teuerungsanpassung der Betriebsrenten 2012
Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2009/2012 bzw. ab Rentenbeginn
Der Betrieb ; 65 , 4 ; 230-234
2012-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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