Am 01. Juli 2011 trat die Europäische Union dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Cotif) bei. Der Beitritt der Union bezweckt, die Otif bei der Verfolgung ihres Ziels der Förderung, Verbesserung und Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs in technischer und in rechtlicher Hinsicht zu unterstützen. Schwierigster Gegenstand der Beitrittsverhandlungen bildete die Regelung des Verhältnisses zwischen Cotif-Recht und EU-Recht. Ursprünglich forderte die EU-Kommission eine Abkoppelungsklausel, die dem EU-Recht gegenüber dem Cotif-Recht generellen Vorrang eingeräumt hätte. Als Hüterin von Völkerrecht wollte die Otif dieser Forderung nicht folgen. Als Kompromisslösung wurde die Abkopplungsklausel präzisiert: Otif-Staaten, welche nicht Mitglied der EU sind, wenden das Cotif ohne jegliche Einschränkung an, Otif-Staaten, welche gleichzeitig Mitgliedsstaaten der EU sind, wenden im Verkehr mit Otif-Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, das Cotif ebenfalls ohne Einschränkung an, im Verkehr mit anderen Otif-Staaten jedoch, die gleichzeitig im EU-Mitgliedstaaten sind, das Cotif insoweit an, als für den betreffenden Gegenstand keine Regeln der EU bestehen. Diese Rechtslage birgt Konfliktpotenzial in sich. Das Cotif ist ein Regelwerk, das auf weiten Strecken (nur) Minimalstandards setzt. Soweit es keine Regelung trifft, wird Landesrecht angewandt. In vielen Stellen gewährt es Freiraum für individuelle Lösungen. Für das Zusammenspiel von EU-Recht und Cotif-Recht sind künftig nicht juristische Brachiallösungen gefragt, sondern fachmännische Maßarbeit. Eine positive Begleiterscheinung des EU-Beitritts bildet die Rücknahme der Vorbehalte gegenüber den Cotif-Anhängen CUI (Infrastrukturnutzung), APTU (Verbindlichkeitserklärung technischer Normen) und ATMF (Zulassung von Eisenbahnmaterial).


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    Titel :

    EU-Beitritt bringt Rechtssicherheit


    Untertitel :

    Bahnen in der Gemeinschaft können Infrastrukturbetreiber in Regress nehmen, wenn sie durch deren Verschulden in Haftung genommen werden - Änderung wird erst 2014 voll wirksam.


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Deutsche Verkehrs-Zeitung DVZ ; 65 , 109 Sonderbeilage ; 9


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2011


    Format / Umfang :

    1 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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