In seinem Urteil in der Rechtssache "Test Achats" vom 1. März 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass unterschiedliche Beiträge und Leistungen für Frauen und Männer in Versicherungsverträgen ab dem 21.12.2012 nicht mehr zulässig sind und dass folglich sog. Unisex-Tarife verwendet werden müssen. Begründet wurde das damit, dass die diesbezügliche Regelung in Artikel 5 der EG-Richtlinie 2004/113 unter anderem den Gleichheitsgrundsatz verletzt. In Deutschland wird die betriebliche Altersversorgung ebenfalls häufig über Versicherungsverträge durchgeführt, und auch wenn diese dem Bereich "Beschäftigung und Beruf", für den die genannte Richtlinie nicht gilt, zuzuordnen und daher nicht unmittelbar von dem jetzigen EuGH-Urteil betroffen sind, so spricht doch wegen der vergleichbaren Interessenlage vieles für eine mittelbare Auswirkung. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass auch vor dem 21.12.2012 begründete Versicherungsverhältnisse umgestellt werden müssen.
Nach dem "Test Achats"-Urteil des EuGH: Verpflichtung zu "Unisex" auch in der bAV?
Der Betrieb ; 64 , 49 ; 2775-2778
2011-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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