Transport-, Speditions- und Logistikunternehmen sind nach Paragraf 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich verpflichtet, in ihren Betrieben Arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen umzusetzen. Dies gilt bei allen Beschäftigten unabhängig ihres Beschäftigungsverhältnisses gleich, ebenso, falls Fremdfirmen auf dem Firmengelände tätig werden. Nach der Industrie beschäftigten die Transport- und Logistikunternehmen in Deutschland die meisten Zeitarbeiter. Wenn ein Arbeitsgeber auf Zeitarbeiter zurückgreift, die er wie eigene Arbeitnehmern steuert, handelt es sich um Arbeitsnehmerüberlassung, wobei zwischen erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist. Verleiht ein Arbeitgeber (Verleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig an einen Dritten (Entleiher), muss der Verleiher im Regelfall eine behördliche Erlaubnis besitzen. Bei einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaubnis sind wowohl der Vertrag zwischen Ver- und Entleiher als auch der Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Leiarbeitnehmer unwirksam. Der Entleiher gilt kraft Gesetzes als Arbeitgeber des Leiharbeitbehmers "wider Willen"; dem Entleiher treffen in dem Fall sämtliche Arbeitgeberpflichten. Missachtungen von Arbeitszeit-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Bußgelder von bis zu 25000 Euro erhoben werden.
Bei Zeitarbeiter-Einsatz drohen Fallen
Serie: Unternehmen müssen sich Erlaubnis des Verleihers vorlegen lassen
Deutsche Verkehrs-Zeitung DVZ ; 64 , 111 ; 14
2010-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 2009
IuD Bahn | 1996
|Lokomotivführer drohen mit Streik
IuD Bahn | 2007
Den Bahnen drohen dramatische Verluste
IuD Bahn | 1996
|Bahn drohen Schadenersatzklagen/Nur geringe Störungen
IuD Bahn | 2007
|