Seit 2001 sieht § 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass die Tarif- oder Betriebspartner vereinbaren können, mehrere Betriebe eines Unternehmens zu einem Betrieb im Sinne des BetrVG zusammenzufassen ("fiktiver Betrieb"). Das wirft jedoch die Frage auf, ob die auf diese Weise gebildete Organisationseinheit auch in sonstigen Zusammenhängen als "Betrieb" anzusehen ist. Zu bejahen ist dies, wenn andere Gesetze - wie § 87 des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) für die Schwerbehindertenvertretung - ausdrücklich auf den Betriebsbegriff des BetrVG verweisen. Ebenso spricht viel für ein Abstellen auf den fiktiven Betrieb, wenn es zwar keinen ausdrücklichen Verweis gibt, es aber um mitbestimmungsrelevante Fragen geht. Ist das - wie bei der Ermittlung der über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entscheidenden Betriebsgröße - nicht der Fall, erscheint die Übernahme des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs hingegen nicht gerechtfertigt.
Wie wirkt ein fiktiver Betrieb?
Fernwirkungen betriebsverfassungsrechtlicher Vereinbarungen und ihre Grenzen
Der Betrieb ; 63 , 47 ; 2615-2619
2010-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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