Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) galt das Prinzip der so genannten Tarifeinheit. Das bedeutete, dass in jedem Betrieb nur ein Tarifvertrag Geltung beanspruchen konnte - waren für sich genommen mehrere Tarifverträge einschlägig, so setzte sich der speziellere durch. Im Januar 2010 hat das BAG diese Rechtsprechung zugunsten der Tarifpluralität aufgegeben, so dass die Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb nun verschiedenen Tarifverträgen unterliegen können. Dieser Beitrag zeigt, welche Folgefragen das Urteil im Bereich des Arbeitskampfrechts aufwirft, und befasst sich mit dem gemeinsamen Gesetzgebungsvorschlag der Arbeitgebervereinigung BDA und des Gewerkschaftsbunds DGB sowie mit dem Gegenentwurf einer Professorengruppe. Beide Vorschläge wollen eine Tarifeinheit erreichen, die auf dem Mehrheitsprinzip beruht, doch unterscheiden sie sich z. B. bei der Frage, welche Arbeitsverhältnisse in die Berechnung einbezogen werden sollen.
Der Kampf um die Tarifeinheit
Der Betrieb ; 63 , 38 ; 2107-2108
01.01.2010
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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