§ 20 Abs. 1 und 2 BetrVG regeln den Schutz der Betriebsratswahl bzw. die gesicherte Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Der Beitrag geht auf die Ausgestaltung des gesetzlichen Wahlschutzes im Einzelnen ein, auf den ordentlichen Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, auf den Schutz der Kandidaten und Wahlvorstände vor Schikanen und Kündigungen durch den Arbeitgeber sowie auf die Strafbarmachung des Arbeitgebers bzw. die rechtlichen und praktischen Folgen, wenn dieser die Wahl beeinflussen oder verhindern will.
Der Schutz der Betriebsratswahl
Keine Angst vor Schikanen und Kündigungen!
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 9 ; 514-520
2009-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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