Begeht ein Arbeitnehmer im Betrieb einen Diebstahl, so nimmt die Rechtsprechung bislang an, dass dies unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellt. In letzter Zeit wird aber vermehrt darüber diskutiert, ob z. B. eine Geringfügigkeitsschwelle von 50 Euro (angelehnt an § 248a Strafgesetzbuch, nach dem der Diebstahl geringwertiger Sachen in der Regel nur auf Antrag verfolgt wird) eingeführt werden sollte. Der Verfasser spricht sich nicht zuletzt wegen der von einer solchen Maßnahme ausgehenden Signalwirkung gegen diesen Vorschlag aus und weist darauf hin, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls schon jetzt bei der stets vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Ergänzend wird die Frage aufgeworfen, ob sich ein hohes Alter und eine lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Vorbildfunktion unter Umständen auch zu seinen Lasten auswirken können.
"Geringfügige" Vermögensdelikte von Mitarbeitern: Erfordernis einer Rechtsprechungsänderung?
Der Betrieb ; 62 , 49 ; 2658-2661
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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