Nach der neuen EU-Verordnung 1370/07, die am 3. Dezember 2009 in Kraft tritt, gibt es drei Handlungsinstrumente, die die Verkehrsunternehmen einsetzen müssen, um Ausgleichsleistungen zu erhalten. Eines davon, mit dem sich der Beitrag beschäftigt, ist der Erlass einer allgemeinen Vorschrift zu Höchsttarifen, die die zuständigen Behörden erlassen (Art. 3 Abs. 2). Dabei geht es um die öffentliche Finanzierung der Verbundtarife. Zunächst wird geklärt, was nach VO 1370/07 tatbestandlich unter einer allgemeinen Vorschrift zu verstehen ist und wer diese erlassen darf. Dann wird erläutert inwiefern das Instrument der allgemeinen Vorschrift als Mittel der öffentlichen Tarifregulierung mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) vereinbar ist und welche Regelungen zukünftig im Landesrecht hilfreich wären. Außerdem werden die beihilferechtlichen Aspekte der allgemeinen Vorschrift, die sich gemäß Art. 6 aus Art. 4 ergeben, betrachtet und diskutiert. Diese werden im Hinblick auf den Höchsttarif als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, auf die Abrechnungsparameter, das Nettoprinzip, das Anreizsystem und den Kostenbegriff untersucht, die alle Tatbestandselemente von Art. 4 sind.
Die öffentliche Finanzierung von Tarifen in Verkehrsverbünden
Verbundtarife auf Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 der EU-Verordnung 1370/07
Public financing of fees in transportation association
Der Nahverkehr ; 27 , 6 ; 27-31
2009-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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