Der Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich aufgrund der entsprechenden Gesetzgebung auch auf die unmittelbar mit der versicherten Arbeitstätigkeit verbundenen Wege. Der Beitrag erläutert insbesondere anhand von Fallbeispielen, welche Wege nicht im Versicherungsschutz inbegriffen sind. Dazu gehören u. a. Umwege von und zum Arbeitsplatz, die aus privaten Gründen gewählt werden, Unterbrechungen des Arbeitsweges, um z. B. Einkäufe zu tätigen - davon ausgenommen sind Erledigungen, die so zusagen "wie im Vorübergehen" geschehen (Brief einwerfen, Hilfeleistung beim Hineinheben eines Kinderwagens) -, Pflegebedürftige in einem Heim besuchen - der Weg vom Heim zur Arbeitsstätte ist versichert, der Weg von der eigenen Wohnung in das Pflegeheim dagegen nicht. Der Versicherungsschutz gilt auch für Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, sofern es sich bei den teilnehmenden Personen um berufstätige oder versicherte Personen, z. B. unfallversicherte Schulkinder, handelt.
Unfälle auf Wegen: Wann Versicherungsschutz besteht
Das Warnkreuz ; 2 ; 20-21
2009-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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