Unternehmen, die Beförderungen im Werkverkehr durchführen, daneben aber hin und wieder entgeltliche Transporte übernehmen, sind verpflichtet, diese Nebentätigkeit über eine entsprechende Haftpflicht abzudecken. Dieses ergibt sich aus dem neuen, seit dem 1. Juli 1998 geltenden Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).Gemäß Paragraph 1 Absatz 2 GüKG ist Werkverkehr Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Werden zusätzlich noch weitere Voraussetzungen erfüllt wie z. B., daß die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet usw. werden, dann ist der Güterkraftverkehr erlaubnisfrei, und es besteht nach Paragraph 9 GüKG keine Versicherungspflicht. Sind die Voraussetzungen des Werkverkehrs nicht gegeben, so liegt regelmäßig gewerblicher Güterkraftverkehr vor, welcher der Versicherungspflicht unterliegt. Ausnahmen gibt es auch in diesem Bereich.
Zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich
Gelegentliche Frachtführertätigkeit neben Werkverkehren
Deutsche Verkehrs-Zeitung DVZ ; 53 , 120 ; 9
1999-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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