Ob ein Unternehmen der besonderen Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) unterliegt, hängt unter anderem von der Zahl seiner Beschäftigten ab. Dazu regelt § 4 Absatz 1 MitbestG, dass einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (in Gestalt einer GmbH & Co. KG) ist, die Beschäftigten dieser KG hinzugerechnet werden können. Das setzt allerdings voraus, dass die Mehrheit der Kommanditisten, also der übrigen Gesellschafter der KG, zugleich die Mehrheit an der GmbH innehat. Die Feststellung dieser so genannten Mehrheitsidentität wirft verschiedene Zweifelsfragen auf, denen der vorliegende Beitrag nachgeht.
Mehrheitsidentität in der Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Mitbestimmungsgesetz
Der Betrieb ; 62 , 9 ; 439-442
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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