Bei einem Ausbildungsvertrag handelt es sich um ein befristetes Vertragsverhältnis nach § 21 BBiG. Der Auszubildende hat also kein Recht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, aber der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben Handlungsmöglichkeiten, um den Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu bringen; wichtig ist dabei die gemeinsame Vorgehensweise. Voraussetzung dafür ist eine "rechtzeitige und umfassende Information" des Betriebsrates von Seiten des Arbeitgebers, wie es in § 80 Abs. 2 BetrVG geregelt ist. Der Beitrag gibt einen Überblick über das gemeinsame Vorgehen von Betriebsrat und JAV, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Übernahme-Diskussion, den Inhalt einer Betriebsvereinbarung zur Übernahme von Auszubildenden wie z.B. Geltungsbereich, Informationspflichten des Unternehmers sowie Anspruch auf Übernahme.


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    Titel :

    Übernahme von Auszubildenden in Krisenzeiten


    Untertitel :

    Gemeinsames Vorgehen von Betriebsrat und JAV wichtig


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 3 ; 165-168


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2009


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch






    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

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