Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26.08.2008 (1 ABR 16/07) seine bisherige Rechtsprechung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz bestätigt. Eine solche Überwachung ist nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, zu denen ein konkreter Verdacht und die Berücksichtigung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehören. Diese Voraussetzungen müssen auch in einer Betriebsvereinbarung beachtet werden. Rein präventive Überwachungsmaßnahmen sind unzulässig. Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des Urteils werden beschrieben und kommentiert.
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 2 ; 108-110
01.01.2009
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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