Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen das Kündigungsschutzgesetz einhalten. Ein Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung besteht nicht und es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für eine Abmahnung. An Kündigungsarten lassen sich die verhaltensbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung, die betriebsbedingte Kündigung mit Sozialauswahl, die Änderungskündigung, die außerordentliche Kündigung und die Verdachtskündigung unterscheiden, die im ersten Beitrag erläutert werden. Der zweite Beitrag setzt sich mit dem Anhörungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen nach § 102 BetrVG bis hin zum Widerspruchsrecht auseinander; der Betriebsrat sollte dabei sehr gut vorbereitet sein.
Die Kündigung/Betriebsratsanhörung bei Kündigungen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 34-38, 41-43
01.01.2009
10 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung
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