Der Arbeitgeber kann nach § 100 BetrVG eine personelle Einzelmaßnahme unabhängig vom Betriebsrat vorläufig durchführen, wenn sie aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dies kann erfolgen, wenn der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG seine Zustimmung zu der Maßnahme verweigert hat, zeitgleich mit dem Mitbestimmungsverfahren oder aber auch ohne Mitbestimmungsverfahren. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat unverzüglich informieren und der Betriebsrat muss unverzüglich darauf reagieren, wenn er dagegen Einspruch erheben will; die Wochenfrist gilt nur für das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG, das eigenständig läuft.
Vorläufige personelle Maßnahme
Die richtige Reaktion des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 26-29
01.01.2009
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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