Der Arbeitgeber kann nach § 100 BetrVG eine personelle Einzelmaßnahme unabhängig vom Betriebsrat vorläufig durchführen, wenn sie aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dies kann erfolgen, wenn der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG seine Zustimmung zu der Maßnahme verweigert hat, zeitgleich mit dem Mitbestimmungsverfahren oder aber auch ohne Mitbestimmungsverfahren. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat unverzüglich informieren und der Betriebsrat muss unverzüglich darauf reagieren, wenn er dagegen Einspruch erheben will; die Wochenfrist gilt nur für das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG, das eigenständig läuft.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Vorläufige personelle Maßnahme


    Untertitel :

    Die richtige Reaktion des Betriebsrat


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 26-29


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2009


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Personelle Einzelmaßnahmen

    Schoof, Christian | IuD Bahn | 2009


    Personelle Widerstaende gegen Qualitaetssicherungsmassnahmen

    Watzka,K. / Universitaet-Gesamthochschule Siegen,DE | Kraftfahrwesen | 1989



    Massnahme zur Fahrwasseranpassung

    Kuz, K.-D. | Online Contents | 1995


    Virtuelie Unternehmung: Organisatorische und personelle Barrieren

    Reiss, M. | British Library Online Contents | 1996