Paragraf 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat Mitglieder zu für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit "erforderlichen" Schulungen entsenden kann, deren Kosten der Arbeitgeber übernehmen muss. Im Mai 2008 hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass die Erforderlichkeit von Schulungen, die z. B. arbeitsrechtliche Grundkenntnisse vermitteln, nicht allein deswegen verneint werden kann, weil sich die Amtszeit des Betriebsratsmitglieds ihrem Ende nähert. Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung gibt der vorliegende Beitrag einen Überblick über die einzelnen Voraussetzungen des Schulungsanspruchs.
Betriebsratsschulungen - geänderte Spielregeln
Der Betrieb ; 61 , 48 ; 2649-2653
01.01.2008
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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