Trifft den Frachtführer ein grobes Verschulden am Verlust der beförderten Güter, so entfallen die üblichen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen. Trotzdem kommt aber auch in diesem Fall eine Haftungsminderung wegen eines Mitverschuldens des geschädigten Versenders in Betracht, wenn dieser den besonderen Warenwert nicht angegeben hat. Der Bundesgerichtshofs verlangt hierfür nicht, dass der Verlust bei einer korrekten Wertdeklaration mit Sicherheit unterblieben wäre; die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er trotz der Deklaration eingetreten wäre, soll vielmehr lediglich die Haftungsquote beeinflussen. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinander.
Gegenläufige Vermutungen und Quersubventionierung: Zum Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration im Falle unbegrenzter Haftung des Frachtführer
Transportrecht ; 31 , 7/8 ; 299-305
2008-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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