Wendet ein tarifgebundener Arbeitgeber den für seinen Betrieb geltenden Tarifvertrag nicht an, so kann die Gewerkschaft von ihrem Tarifpartner, also dem Arbeitgeberverband, verlangen, dass dieser auf sein Mitglied einwirkt und es notfalls auf Einhaltung des Tarifvertrags verklagt. Daneben hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1999 auch einen eigenen Anspruch der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung des Tarifbruchs anerkannt. Der vorliegende Beitrag stellt die daran geäußerte Kritik dar und geht sodann auf die einzelnen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sowie auf seine prozessuale Geltendmachung ein.
Tarifflucht durch Tarifbruch - Handlungsoptionen der Tarifvertragsparteien
Der Betrieb ; 61 , 31 ; 1681-1684
2008-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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