Gemäß § 15 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) haben Emittenten von Insiderpapieren kurserhebliche Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Um mehr Transparenz zu schaffen, wurde diese so genannte Ad-hoc-Publizität 2004 erheblich ausgeweitet und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf zukünftige Sachverhalte erstreckt. Dies führt allerdings häufig zu Zweifeln, ob bzw. wann eine Ad-hoc-Meldung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund spricht sich der vorliegende Beitrag dafür aus, sowohl vorsorgliche Ad-hoc-Meldungen als auch vorsorgliche Selbstbefreiungen von diesen Meldungen gemäß § 15 Abs. 3 WpHG zuzulassen.
Vorsorgliche Ad-hoc-Meldungen und vorsorgliche Selbstbefreiungen nach § 15 Abs. 3 WpHG
Der Betrieb ; 61 , 27 ; 1480-1483
2008-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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