Gemäß § 15 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) haben Emittenten von Insiderpapieren kurserhebliche Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Um mehr Transparenz zu schaffen, wurde diese so genannte Ad-hoc-Publizität 2004 erheblich ausgeweitet und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf zukünftige Sachverhalte erstreckt. Dies führt allerdings häufig zu Zweifeln, ob bzw. wann eine Ad-hoc-Meldung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund spricht sich der vorliegende Beitrag dafür aus, sowohl vorsorgliche Ad-hoc-Meldungen als auch vorsorgliche Selbstbefreiungen von diesen Meldungen gemäß § 15 Abs. 3 WpHG zuzulassen.


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    Titel :

    Vorsorgliche Ad-hoc-Meldungen und vorsorgliche Selbstbefreiungen nach § 15 Abs. 3 WpHG


    Beteiligte:
    Widder, Stefan (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 61 , 27 ; 1480-1483


    Erscheinungsdatum :

    2008-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch