Kann ein Frachtführer seine vertraglichen Pflichten wegen eines Streiks nicht rechtzeitig erfüllen, so muss er im innerdeutschen Verkehr grundsätzlich nach § 425 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Verzögerung Schadenersatz leisten, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Seine Haftung kann nach § 426 HGB ausgeschlossen sein, wenn der Schaden unvermeidbar und unvorhersehbar war, doch ist umstritten, wann genau dies anzunehmen ist. Die Haftung des Spediteurs ist etwas weniger streng als diejenige des Frachtführers. Ähnliche Regelungen gelten schließlich auch für internationale Transporte.
Zur Haftung des Frachtführers und des Spediteurs für streikbedingte Verzögerungsschäden bei innerdeutschen und internationalen Transporten
Transportrecht ; 30 , 9 ; 354-360
2007-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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