Das Arbeitsgericht Mannheim hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 06.02.2007 (BVGa 1/07) entschieden, dass im konkreten Fall die Veröffentlichung von Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern im Zielvereinbarungssystem über das Intranet der klagenden Firma durch Mitglieder des Betriebsrates nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 79 BetrVG fällt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Konkurrent mit diesen Informationen seine eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte. Der Sachverhalt und das Urteil werden beschrieben und kommentiert.
Keine Geheimhaltungspflicht von Betriebsratsmitgliedern über gehaltsgruppen und Gehaltsbänder im Zielvereinbarungssystem
§ 79 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 9 ; 542-544
2007-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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