Das Arbeitsgericht Mannheim hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 06.02.2007 (BVGa 1/07) entschieden, dass im konkreten Fall die Veröffentlichung von Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern im Zielvereinbarungssystem über das Intranet der klagenden Firma durch Mitglieder des Betriebsrates nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 79 BetrVG fällt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Konkurrent mit diesen Informationen seine eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte. Der Sachverhalt und das Urteil werden beschrieben und kommentiert.


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    Titel :

    Keine Geheimhaltungspflicht von Betriebsratsmitgliedern über gehaltsgruppen und Gehaltsbänder im Zielvereinbarungssystem


    Untertitel :

    § 79 BetrVG


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 9 ; 542-544


    Erscheinungsdatum :

    2007-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch