Bei einer individualrechtlichen Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten hat der Betriebsrat grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte, was auch dann gilt, wenn sich eine solche Abmahnung gegen ein Betriebsratsmitglied richtet. Der einzelne Arbeitnehmer kann verschiedene Rechte in Anspruch nehmen und nur im Rahmen des Beschwerderechts nach § 85 BetrVG kann der Betriebsrat aktiv werden. Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verstößen gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ist unzulässig; bei schwerwiegenden Verstößen kommt nur ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Bei Betriebsbußen wegen Verstößen des Arbeitnehmers gegen die kollektive Ordnung hat der Betriebsrat weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten, da eine zu schaffende Betriebsbußenordnung dem zwingenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.
Abmahnungen und Betriebsbußen
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 5 ; 275-279
01.01.2007
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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