Im Gegensatz zu Wendezeiten im Fahrdienst, gehören Arbeits- und Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit. Passieren während dieser Zeiten Unfälle, so muss geprüft werden, ob in dem bestimmten Fall ein Unfallversicherungsschutz bestand oder nicht. In den Pausen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, gegen Gefahren, die mit dem Betrieb zusammenhängen, wie z. B. ein durch eine schadhafte Treppe im Betriebsgelände verursachter Sturz, ist der Mitarbeiter allerdings doch versichert. In Wendezeiten und dabei ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten ist der Mitarbeiter gesetzlich unfallversichert. Nutzt er die Zeit jedoch zu eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, so besteht kein Versicherungsschutz. Bestehen Zweifel bei der Beurteilung eines Unfallgeschehens bezüglich des Versicherungsschutzes, so ist eine Meldung an die BG BAHNEN angeraten.
Rechtsproblematik: Unfallversicherungsschutz in Pausen und Wendezeiten
Das Warnkreuz ; 4 ; 5
2006-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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