Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen wegen bestimmter Merkmale (z. B. Geschlecht, Religion und Alter), sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Das gilt nicht nur für einzelvertragliche, sondern ebenso für kollektivrechtliche Vereinbarungen, so dass künftig auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen die Vorgaben des AGG beachten müssen. Probleme können sich insbesondere dadurch ergeben, dass Tarifverträge häufig auf das Alter der Arbeitnehmer abstellen. Auch eine Anknüpfung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit kann unter Umständen eine mittelbare Diskriminierung darstellen.
Kollektivverträge und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Betrieb ; 59 , 32 ; 1729-1732
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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