Nach § 37b des 3. Sozialgesetzbuches muss sich ein Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend melden. Allerdings gilt dies nur bei sicherer Kenntnis von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit, wofür z. B. die bloße Ankündigung einer Stellenreduzierung noch nicht ausreicht. Kommt der Arbeitnehmer der Meldepflicht schuldhaft nicht nach, tritt gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 des 3. Sozialgesetzbuches für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von einer Woche ein. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer über die Meldeobliegenheit aufklären, doch löst die Verletzung dieser Pflicht keine Schadenersatzansprüche aus.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III)


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 59 , 18 ; 1009-1011


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2006


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Aufhebungsverträge: Neues zur Sperrzeit

    Lembke, Mark | IuD Bahn | 2008


    Die Sperrzeit des Arbeitsförderungsgesetze

    Marschner, Andrea | IuD Bahn | 1994


    Verspateter Jahresabschluss kann strafbar sein

    British Library Online Contents | 2011


    Verspäteter Start des Schweizer Neigezuge

    Kreibich, Rolf; Nolte, Roland | IuD Bahn | 2000