Ansprüche der Arbeitnehmer auf eine Leistungsgewährung zu bestimmten Dienstjubiläen können sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sofern die Zusage nicht unter einem Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt ist, kann der Arbeitgeber sich später nur durch eine Änderungskündigung davon lossagen, doch werden an deren Wirksamkeit strenge Anforderungen gestellt. Sind die Jubiläumsleistungen hingegen nicht arbeitsvertraglich, sondern in einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden, so ist grundsätzlich eine Kündigung mit dreimonatiger Frist möglich. Besonderheiten ergeben sich allerdings, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Verschlechternde Änderung und Vereinheitlichung freiwilliger Sozialleistungen am Beispiel von Jubiläumsleistungen
Der Betrieb ; 59 , 14 ; 782-785
01.01.2006
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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