Neben den Einblicksrechten des Arbeitnehmers in die Bruttolohn- und Gehaltslisten ist das zweite wichtige Einblicksrecht das Einblicksrecht in die Personalakte. Es steht in erster Linie dem Arbeitnehmer zu, über den die Akte geführt wird. Denn beim Einblicksrecht in die Personalakte handelt es sich um eines der so genannten Individualrechte (§§ 81 bis 84 BetrVG), auf die sich grundsätzlich auch Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben berufen können. Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann dieser den Beschäftigten helfen, ihre Individualrechte gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. So ist es möglich, dass der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats bei der Einsichtnahme hinzuzieht. Auch kann der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung die Formalitäten des Einblicksrechts regeln. Voraussetzung für das Einblicksrecht in die Personalakte ist, dass die Person unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fällt (§ 5 Abs. 2 und 3 BetrVG). Der Beitrag gibt u.a. einen Überblick über Inhalt, Aufbewahrung und Datenschutz der Personalakte, daüber, wie oft und wann der Arbeitnehmer seine Akte einsehen darf, welchen Anspruch er auf Entfernen von Unterlagen hat und was eine Betriebsvereinbarung unbedingt beinhalten sollte.


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    Titel :

    Einblicksrechte in die Personalakten


    Untertitel :

    Ein Überblick über die Rechte der Beschäftigten


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 1 ; 27-31


    Erscheinungsdatum :

    2006-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch