Keine gesetzliche Definition des Begriffs Personalakte. Sie ist eine aus der Praxis heraus gewachsene Unterlagensammlung (Steuerkarte, Zeugnisse...) über den Arbeitnehmer. Einfache und qualifizierte Personalakten möglich. Qualifizierte Akte u.a. Bewerbungsunterlagen, Arbeitsvertrag, Zeugnisse, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Führung der Personalakte zweckmäßig in der Personalabteilung. Die Akte ist vor Dritten geheimzuhalten. Der Arbeitnehmer ist unter Einschluß des leitenden Angestellten berechtigt, Einsicht in seine Akte zu nehmen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Teile, die Eigentum des Arbeitnehmers sind, (Lohnsteuerkarte, SV-Heft), dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Personalakte sollte dann 5 bis 10 Jahre aufbewahrt werden.
Arbeitsrechtliche Fragen zur Führung von Personalakten
Arbeit und Arbeitsrecht ; 50 , 4 ; 117-121
01.01.1995
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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