Ist ein Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband, so muss er gegenüber den gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmern den Tarifvertrag anwenden. Häufig will er diese Arbeitnehmer aber nicht anders als die übrigen behandeln und vereinbart daher mit allen Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag, dass der jeweils gültige Tarifvertrag der Branche Anwendung finden soll (sog. Gleichstellungsabrede). Bislang hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) derartige Klauseln so ausgelegt, dass künftige Tarifverträge nur dann gelten sollen, wenn der Arbeitgeber bei ihrem Abschluss noch immer tarifgebunden ist, doch wurde im Dezember 2005 eine Änderung dieser Rechtsprechung angekündigt.


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    Titel :

    Schöne Bescherung: Abschied von der Gleichstellungsabrede!


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 51/52 ; 2815-2816


    Erscheinungsdatum :

    2005-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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