Steht fest, dass ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, so wird der Arbeitnehmer häufig für die verbleibende Zeit von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Im Juli 2005 haben sich nun die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit darauf geeinigt, dass eine unwiderrufliche, einvernehmliche Freistellung zukünftig grundsätzlich dazu führen soll, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis als beendet betrachtet wird. Der Arbeitnehmer verliert daher seinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz, wenn er nicht für eine freiwillige Weiterversicherung sorgt.
Freistellungsvereinbarungen: Neue sozialversicherungsrechtliche Spielregeln - Rechtsfolgen, Kritik, Alternativen
Der Betrieb ; 58 , 41 ; 2242-2245
01.01.2005
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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