Nach dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsrecht ist den Leiharbeitnehmern das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen ist, wenn nicht ein Tarifvertrag etwas Abweichendes vorsieht. Ein im November 2004 für die Zeitarbeitsbranche geschlossener sog. Beschäftigungssicherungstarifvertrag sieht vor, dass von dieser Gleichbehandlungsregelung unter Umständen auch durch einen Individualvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewichen werden kann. Spricht man dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag deswegen die Tarifqualität ab, so kann dies sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher erhebliche finanzielle Folgen haben.
Demontage der "Billig-Tarifverträge" in der Zeitarbeit: Wachsende Risiken für die Kunden
Der Betrieb ; 58 , 37 ; 2023-2025
2005-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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