Zu den besonderen Anforderungen, die das Kündigungsschutzgesetz an sog. Massenentlassungen stellt, gehört es insbesondere, dass vor der "Entlassung" eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. Unter "Entlassung" wurde dabei in Deutschland stets die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden. Allerdings geht die Regelung auf eine EU-Richtlinie zurück, und der Europäische Gerichtshof hat im Januar 2005 entschieden, dass "Entlassung" den Ausspruch der Kündigung meint. Im Februar 2005 hat sich das (deutsche) Bundesarbeitsgericht erneut mit dem Thema befasst, doch gibt es noch immer offene Fragen.
Erstes BAG-Urteil nach der "Junk"-Entscheidung des EuGH - Endlich Klarheit bei Massenentlassungen?
Zugleich Anmerkung zum BAG-Urteil vom 24.2.2005 - 2 AZR 207/04, DB 2005 S. 1576
Der Betrieb ; 58 , 29 ; 1570-1571
01.01.2005
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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BAG schafft Klarheit bei Massenentlassungen
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