Die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält Handlungsanweisung für die Berechnung und Beurteilung der von Schienenverkehrswegen ausgehenden Schallimmissionen. Nach einem dort beschriebenen Rechenverfahren können die Beurteilungspegel für lange, gerade Gleise berechnet werden, die konstante Emissionen und unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen. Wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind (häufig bei Schienenwegen von Straßen- und Stadtbahnen im Stadtverkehr), ist die Anwendung der Richtlilnie Schall 03 vorgeschrieben, in der Fahrtenhäufigkeit, fahrzeug- und streckenbezogene Parameter berücksichtigt werden. Diese überholte Regelung, die bereits 1976 eingeführt und zuletzt August 1990 revidiert wurde, soll nun überarbeitet werden. Basierend auf den Erfahrungen im Umgang mit der Schall 03 in Planfeststellungsverfahren von Straßen- und Stadtbahnen werden im Beitrag Hinweise und Empfehlungen gegeben, um eine praxisnahe Anwendung der Schall 03 zu ermöglichen. Berücksichtigt werden Einflussparameter wie Fahrzeugart, Bremsbauart, Geschwindigkeit, Fahrbahnart. Kurvengeräusche, Weichen, Bahnübergänge u. a.
Revision der Schall 03
Empfehlungen zur Überarbeitung der Richtlinie aus Sicht der Stadt- und Straßenbahnplanung
Der Nahverkehr ; 23 , 7-8 ; 27-31
01.01.2005
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Revision of the sound measuring system Schall 03
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