Die Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse erfolgt entweder durch einseitige Kündigung oder einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag. Während die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in den §§ 620 bis 627 BGB geregelt sind, war bis vor kurzem der Aufhebungsvertrag gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber neuerdings in der Schriftformregelung des § 623 BGB angesprochen. Der Vorteil eines Aufhebungsvertrags aus Arbeitnehmersicht ist, dass mangels Kündigungsfristen neue Berufschancen kurzfristig wahrgenommen werden können und der Arbeitnehmer frei vom Makel der Kündigung ist, da im Aufhebungsvertrag (z.B. beim Vorliegen personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgründe) Stillschweigen vereinbart werden kann. Auch aus Arbeitgebersicht hat der Aufhebungsvertrag Vorteile. Es brauchen keine Kündigungsfristen eingehalten werden, es finden keine Kündigungsschutzbestimmungen Anwendung, eine Anhörung des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Beitrag fasst alle gesetzlichen Regelungen zum Thema Aufhebungsvertrag zusammen mit allen damit zusammenhängenden Aspekten (Formerfordernisse, Widerrufsrecht, Sperrzeit für Arbeitslosengeld, Abwicklungsvertrag).
Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag
Ein Überblick mit Darstellung ausgewählter sozialrechtlicher Probleme
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 6 ; 357-361
2005-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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