§ 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schließt eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich aus. Auch im Falle einer Teilstilllegung ist regelmäßig eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung erforderlich, wodurch es zu einer Konkurrenzsituation zwischen einem Betriebsratsmitglied und einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kommen kann. Der neue § 1 Abs. 3 KSchG nennt als viertes Kriterium für eine Sozialauswahl die Schwerbehinderung, doch ist der Verfasser dieses Beitrags der Auffassung, dass die Auswahlentscheidung in solchen Fällen nur nach betrieblichen Kriterien und nicht personenbezogen zu erfolgen habe, so dass der Schutz des Betriebsratsmitglieds stärker sei.
Kündigungsschutzrechtlicher Verdrängungswettbewerb - Betriebsratsmitglieder gegen Schwerbehinderte und vice versa
Der Betrieb ; 57 , 51 ; 2752-2755
2004-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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