Streitgegenstand war die Frage, ob das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche EIU für den Schaden am Fahrzeug aufkommen muss, der entstand, als der Triebwagen des klagenden EVU auf einen auf den Schienen liegenden Stein auffuhr. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das EIU ist Betriebsunternehmer im Sinne § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HPflG) und das EVU ist als Geschädigter im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG einzustufen. In den Risikobereich des EVU fällt nur das Fahren des Zuges, so dass das EIU 2/3 des Schadens zu tragen hat, da keine höhere Gewalt vorlag.


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    Titel :

    Bundesgerichtshof (Deutschland) - Urteil vom 17. Februar 2004




    Erscheinungsdatum :

    01.01.2004


    Format / Umfang :

    8 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch