Im Beitrag geht es um die Frage, ob die Verbrauchsabgaben, die den Absender einer Ware belasten, im Rahmen der Entschädigung bei Verlust des Gutes durch den Beförderer zu erstatten sind, wenn das Gut während der Beförderung gestohlen wurde. Als Beispiel gilt ein Rechtstreit zwischen der DB AG und einer Versicherungsunternehmerin, die in den Jahren 1995 bis 1997 im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens an eine französische Empfängerin per Bahn unversteuerte Zigaretten versandte. Die Versicherungsunternehmerin (Klägerin) vertrat die Auffassung, die DB AG sei gemäß Artikel 40 % 3 CIM verpflichtet, die zu entrichtende Tabaksteuer zu erstatten. Im Gegensatz zu bereits entrichteten Zöllen sind jedoch laut Artikel 30 CIM 1999 die genannten Verbrauchsabgaben von der Erstattungspflicht des Beförderers auszuschließen. Im Beitrag wird das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2003 erläutert, eine Detailanalyse der geltenden Regelung samt Entstehungsgeschichte findet sich in der Abhandlung von Karl-Otto Knonow "Die Erstattung von Zöllen, die in Transitverkehren wegen Diebstahls des Transportgutes gezahlt werden müssen".


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    Titel :

    Bundesgerichtshof (Deutschland), Urteil vom 26. Juni 2003




    Erscheinungsdatum :

    01.01.2004


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch