Die am 1.1.2004 in Kraft getretenen Änderungen im Recht der Industrie- und Handelskammern betreffen vor allem die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht. So sind Kleinunternehmer, die lediglich einfache Tätigkeiten ausüben, nun regelmäßig IHK-Mitglieder, sofern nicht eine Nähe zu einer handwerklichen Ausbildung besteht und sie daher der Handwerkskammer angehören. Für Zweifelsfragen ist eine gemeinsame Schlichtungsstelle vorgesehen. Im Beitragsrecht sind für Existenzgründer und Kleinunternehmer Erleichterungen vorgesehen, so dass die IHK ihre Beitragsordnungen und Haushaltssatzungen entsprechend ändern müssen.
Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht bei den Industrie- und Handelskammern ab 2004
Der Betrieb ; 57 , 15 ; 802-805
2004-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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