Nach der Aufhebung des Arbeitsvermittlungsmonopols der Bundesagentur für Arbeit gab es zum 1.1.2004 einige weitere Neuregelungen. Diese betreffen z. B. den Arbeitsvermittlungsbegriff des Sozialgesetzbuches, die Beauftragung Dritter mit der Arbeitsvermittlung und die Vermittlungsdauer, doch handelt es sich teilweise lediglich um Klarstellungen. Die bisherigen Mitteilungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen nur noch, wenn tatsächlich Vermittlungsdienste der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden. Allerdings hat ein Arbeitssuchender zukünftig den Abschluss eines Arbeitsvertrags unverzüglich anzuzeigen.
Gesetzliche Neuregelungen im Arbeitsvermittlungsrecht zum 1.1.2004
Der Betrieb ; 57 , 7 ; 380-381
2004-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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