Die Fragen, ob Zuschüsse zum Defizitausgleich im ÖPNV dem Beihilfeverbot des Art. 87 Abs. 1 EG unterliegen und ob Art. 83 EG dem nationalen Gesetzgeber generell die Möglichkeit eröffnet, öffentliche Zuschüsse zum Ausgleich von Defiziten im ÖPNV ohne Rücksicht auf die Verordnung (VO) (EWG) 1191/69 [3] zu erlauben und die VO dem nationalen Gesetzgeber ermöglicht, den Betrieb einer Linie im ÖPNV, der zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesen ist, zuzulassen, wurden in einem Urteil vom 24.7.2003 [4] vom EuGH nur teilweise beantwortet. Das Argument, dass die unterschiedliche Behandlung bezuschusster eigenwirtschaftlicher Verkehre und gemeinschaftlicher Verkehre gemeinschaftsrechtwidrig sei, weil die Unterscheidung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, treffe nach Ansicht des Autors nicht zu. Im Beitrag wird das Problem aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet. Die Prüfung, ob Ausgleichzahlungen Beihilfecharakter haben, richtet sich seit dem Altmark-Urteil nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre sicher unterscheiden
Rechtssichere Ausnahme bezuschusster eigenwirtschaftlicher Verkehre von der Anwendung der VO 1191/69 n.F. durch das PBefG
Der Nahverkehr ; 22 , 4 ; 7-9
2004-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Vertragliche Regelungen für gemeinwirtschaftliche Verkehre
IuD Bahn | 1995
|SLUB | 2006
|Online Contents | 2010
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