Im Zuge von "Hartz I" sind die besonderen Befristungsregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gestrichen worden, so dass nun die allgemeinen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gelten. Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund für zwei Jahre zulässig, in neu gegründeten Unternehmen sogar für vier Jahre. Auch für ältere Arbeitnehmer bedarf die Befristung keines Grundes. Daneben führt das Gesetz verschiedene Gründe auf, die eine Befristung rechtfertigen können, so z. B. die Vertretung eines anderes Arbeitnehmers. Abschließend werden in diesem Beitrag noch die Übergangsregelungen zur neuen Rechtslage erörtert.
Befristung von Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern nach "Hartz I"
Der Betrieb ; 56 , 50 ; 2702-2706
01.01.2003
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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